Verdacht strafbaren Verhaltens der an der Begutachtung beteiligten Personen (vgl. dazu im Allgemeinen auch oben E. 4). Im Ergebnis ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft schon aus diesem Grund die Möglichkeit verwarf, vom zeitlichen Rahmen der Explorationen auf einen hinreichenden Verdacht des Vorliegens strafbarer Handlungen zu schliessen (vgl. angef. Verfügung E. 4.b, insbesondere S. 4 f.).