Verfügung E. 4.a). Der Behandlung der einzelnen Beschwerdepunkte (unten E. 5 bis 8) vorauszuschicken ist die Feststellung, dass Unvollständigkeit, schwierige Nachvollziehbarkeit, fehlende Schlüssigkeit oder mangelnde Unabhängigkeit eines Gutachtens nicht ohne weiteres den Verdacht tatbestandsmässiger Täuschungen über Falschheit bzw. Unwahrheit implizieren. Vorliegend geht es auch nicht um Abklärungen und allfällige strafrechtliche Konsequenzen vermeidbarer (dazu Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, 2011, N 1669 f.) Fehldiagnosen (wie in BGer 1B_3622016 vom 27. Februar 2017). Die für jede Kriminalisierung bedeutsame Unterscheidung zwischen Straftatbestandselementen und allge-