Aus dieser Bestimmung und aus Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich die Entscheidregel "im Zweifel für die Anklageerhebung" bzw. "in dubio pro duriore", ausser es erwiese sich der Tatverdacht nicht (mehr) als schlüssig, bestehe klare Straflosigkeit oder fehlten offensichtlich Prozessvoraussetzungen. Praktisch ist aber die Einstellung nicht auf Fälle beschränkt, die mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit zum Freispruch führen (BGE 138 IV 86 = Pra 2012 Nr. 114 E. 4.1.1).