Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 4). Am 31. Januar 2017 erklärte sie auf entsprechende Nachfrage der Verfahrensleitung, weshalb sie ein Verfahren gegen eine unbekannte Täterschaft führte (KG-act. 10). Der Chefarzt des Zentrums beantwortete die Beschwerde Mitte Februar 2017 (KG-act. 12), wozu die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2017 unaufgefordert Stellung nahm (KGact. 14). Der Chefarzt liess die Stellungnahmen anderer mutmasslich beteiligter Medizinalpersonen im Original unterzeichnet nachreichen (KG-act. 16).