251 StGB) oder falsches Gutachten (Art. 307 StGB; U-act. 9.1.01). Sie liess sich die Patientenakten durch das Zentrum herausgeben (U-act. 5.1.001 f.; 18.1.001). Mit Verfügung vom 18. November 2016 stellte sie die Strafuntersuchung betreffend die genannten Tatbestände sowie Betrug (Art. 146 StGB) ein. Die Privatklägerin erhob rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragt die Einstellungsverfügung aufzuheben sowie die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen und anschliessend Anklage gegen die fehlbaren Personen zu erheben. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 4).