{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-185_2017-04-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5518c4f5c1ea695af74c60f354f2d968"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-185_2017-04-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_185_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fbdccffc1535bdb7f08baad995fb3a612729241b94ecc2fc8740c65c874070d18ff5b4c21de2427ffb419419b6541056ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fbdccffc1535bdb7f08baad995fb3a612729241b94ecc2fc8740c65c874070d18ff5b4c21de2427ffb419419b6541056ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_185", "Checksum": "8f9f9a75375e009e60d6fa7d96a90b6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.04.2017 BEK 2016 185"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (falsches ärztliches Zeugnis, Urkundenfälschung, falsches Gutachten, evtl. Betrug) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:41", "Checksum": "1691e3cab40f9788bdd630d303dcd8f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.04.2017 BEK 2016 185\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (falsches ärztliches Zeugnis, Urkundenfälschung, falsches Gutachten, evtl. Betrug) | Einstellung Strafverfahren\n\n8. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe\nihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihrem Antrag der Einvernahme der\nneuropsychologischen Sachverständigen als Zeugin nicht nachgekommen sei\nund Widersprüche zwischen Resultaten der neuropsychologische Untersuchung und der Schlussfolgerungen des Gesamtgutachtens zu ihrer Arbeitsfähigkeit nicht abgeklärt habe. Die Staatsanwaltschaft sah keinen Grund, an\nder Unterzeichnung und mithin an der Zustimmung der neuropsychologischen\nSachverständigen zu den Schlussfolgerungen des Gesamtgutachtens in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln (vgl. angef.\nVerfügung E. 4.a). Diesen Sachverhalt bestreitet die Beschwerdeführerin auch\nnicht mehr (vgl. oben E. 4), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, abgesehen vom Hinweis, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Zweifel an\nder Unterschrift die Einvernahme der Sachverständigen als Zeugin beantragte\nund nicht wegen Unstimmigkeiten zwischen dem Gesamtgutachten und der\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nneuropsychologischen Teilbeurteilung. Zwar belegt der neuropsychologische\nBefund Leistungseinbussen der Beschwerdeführerin in verschiedenen Bereichen. Inwiefern hier aber das Gesamtgutachten, welches diese Leistungseinbussen in der Synthese erwähnt (U-act. 18.1.001 pag. 71) zu Lasten der Beschwerdeführerin etwas verschleiern soll, ist umso weniger ersichtlich, als die\nneuropsychologische Sachverständige die Leistungseinbussen nicht als direkte Unfallfolgen der HWS-Distorsionsverletzung beurteilt (U-act. 8.1.02 pag.\n53). Deshalb sind keine Unstimmigkeiten vorhanden, die einen schlüssigen\nTatverdacht begründen könnten und die beantragte Zeugeneinvernahme oder\nweitere Untersuchungen aufdrängten.\n\n9. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), der keine Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Entschädigungsantrag der Beschwerdeantwort des Chefarztes des Begutachtungsteams blieb unbegründet, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen\nist;-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden der\nBeschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit gedeckt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt\nC.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 18. April 2017 rfl\n"}