{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-185_2017-04-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5518c4f5c1ea695af74c60f354f2d968"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-185_2017-04-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_185_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fbdccffc1535bdb7f08baad995fb3a612729241b94ecc2fc8740c65c874070d18ff5b4c21de2427ffb419419b6541056ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2fbdccffc1535bdb7f08baad995fb3a612729241b94ecc2fc8740c65c874070d18ff5b4c21de2427ffb419419b6541056ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_185", "Checksum": "8f9f9a75375e009e60d6fa7d96a90b6b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 185"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.04.2017 BEK 2016 185"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (falsches ärztliches Zeugnis, Urkundenfälschung, falsches Gutachten, evtl. 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Der Behandlung\nder einzelnen Beschwerdepunkte (unten E. 5 bis 8) vorauszuschicken ist die\nFeststellung, dass Unvollständigkeit, schwierige Nachvollziehbarkeit, fehlende\nSchlüssigkeit oder mangelnde Unabhängigkeit eines Gutachtens nicht ohne\nweiteres den Verdacht tatbestandsmässiger Täuschungen über Falschheit\nbzw. Unwahrheit implizieren. Vorliegend geht es auch nicht um Abklärungen\nund allfällige strafrechtliche Konsequenzen vermeidbarer (dazu Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozessrecht, 2011, N 1669 f.) Fehldiagnosen (wie in\nBGer 1B_3622016 vom 27. Februar 2017). Die für jede Kriminalisierung bedeutsame Unterscheidung zwischen Straftatbestandselementen und allgemeinen oder namentlich sozialversicherungsrechtlichen Gutachtensanforderungen muss daher ebenso wenig weiter vertieft werden, wie die von der\nStaatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin nicht weiter thematisierten\nKonkurrenzen oder Sonderdeliktsvoraussetzungen bezüglich der unbekannten, indes individualisierbaren Täterschaft. Die Einstellung erfolgte mangels\nErhärtung eines Tatverdachts (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) zufolge unwahrscheinlicher Beweisbarkeit einer Anklage (vgl. oben E. 3) und nicht deswegen,\nweil die fraglichen Tatbestände nicht erfüllt sein könnten (Art. 319 Abs. 1 lit. b\nStPO). Es geht mithin um die Frage, ob mit einer Weiterführung der Untersuchung die Beweisbarkeit des Verdachts der Beschwerdeführerin wahrscheinlicher gemacht werden könnte, die Gutachtensverfasser hätten bewusst oder\npflichtwidrig unvorsichtig falsche Erklärungen abgegeben.\n\n5. Es ist durchaus zutreffend, dass ein angemessener Zeitaufwand für die\nSeriosität eines Gutachtens zentral ist. Indes lässt sich nicht der Schluss ziehen, unüblich kurze Explorationen der Beschwerdeführerin bewiesen, dass ein\nGutachten unrichtig oder falsch sei, bzw. begründeten diesbezüglich einen\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nVerdacht strafbaren Verhaltens der an der Begutachtung beteiligten Personen\n(vgl. dazu im Allgemeinen auch oben E. 4). Im Ergebnis ist deshalb nicht zu\nbeanstanden, dass die Staatsanwaltschaft schon aus diesem Grund die Möglichkeit verwarf, vom zeitlichen Rahmen der Explorationen auf einen hinreichenden Verdacht des Vorliegens strafbarer Handlungen zu schliessen (vgl.\nangef. Verfügung E. 4.b, insbesondere S. 4 f.). Der zeitliche Einsatz der einzelnen Fachpersonen beschränkt sich zudem nicht allein auf die Exploration\nder Beschwerdeführerin, so dass einzig ihre Tonaufnahmen unabhängig von\nderen Verwertbarkeit noch kein strafbares Verhalten wahrscheinlich machen\nkönnen, zumal weitere Indizien hierzu fehlen (vgl. zu entsprechenden Beschwerdevorbringen nachfolgend E. 6 bis 8).\n\n6. Entgegen der Staatsanwaltschaft ist nicht davon auszugehen, dass die\nBeschwerdeführerin die Blutentnahme verweigerte. Massgeblich ist indes, ob\n– was im Gutachten nicht verschwiegen wird – die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte chronische Entzündungskrankheit des Darms (Colitis\nulcerosa) für die rheumatologische Abklärung erheblich war oder nicht. Ein\naktuelles entzündliches rheumatisches Geschehen schloss der Gutachter indes aus, weil weder anamnestisch Arthropathien noch klinisch Synovitiden\noder Arthritiden eruiert werden konnten (U-act. 8.1.02 pag. 41 und 68). Ob\ndiese Diagnose ohne Blutentnahme haltbar ist oder nicht, ist allenfalls im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zu beurteilen. Dafür dass dieses Resultat zufolge der Untersuchungsunterlassung anerkannte Regeln der medizinischen Wissenschaft und Praxis in strafbarer Weise verletzte, bestehen keine\nAnhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass das Gutachten das Vorliegen einer Entzündung an sich nicht verneint, sondern nur\nextraintestinale Manifestationen (Folgeerscheinungen ausserhalb des Darmtraktes) und deren allfällige rheumatische Relevanz (dazu vgl. auch U-\nact. 8.1.02 pag. 62 und 66 ff.). Zudem legt es die mangelnde Blutentnahme\noffen und rechtfertigte diese Unterlassung nicht mit der Verweigerung der Be-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nschwerdeführerin. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorgehensweise\neinen konkreten schlüssigen Verdacht auf Täuschungen wecken könnte.\n\n7. Des Weiteren hält die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen unstatthafter Instruktionen und Beeinflussungen der Teilgutachter durch den Chefarzt\naufrecht. Die Staatsanwaltschaft legte in der angefochtenen Verfügung dar,\nweshalb sich diesbezüglich die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht\nzu einem begründeten Verdacht erhärten lassen. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin konkret nicht auseinander, sondern verweist wiederum nur\nauf ihre nicht weiter belegten Behauptungen ihrer Strafklage, worauf mithin\nvorliegend nicht weiter einzugehen ist. Es ist zwar richtig, dass es Sache der\nStaatsanwaltschaft ist, den relevanten Sachverhalt zu klären. Indes braucht es\nhierzu einen hinreichenden Anfangsverdacht (vgl. oben E. 3), welcher in der\nangefochtenen Verfügung mit der begründeten Feststellung, die Vorwürfe der\nAnzeigeerstatterin knüpften nicht an nachvollziehbare Fakten oder Indizien an,\nzutreffend verneint wurde (vgl. angef. Verfügung E. 4.d).\n\n"}