2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 3. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.00 zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 31'075.00.