- dass der Kostenvorschuss bis heute nicht bezahlt worden ist, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; - dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind; - dass eine Parteientschädigung von Fr. 600.00 für die Beschwerdeantwort als angemessen erscheint; - dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;- Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.