- dass die Gesuchsgegnerin am 12. Januar 2017 (Postaufgabe: 13. Januar 2017) "Wegen der dem Gericht bekannten Illiquidität" ein nicht näher begründetes Gesuch um Ratenzahlung von Fr. 150.00 pro Monat gestellt hat (KG-act. 12), welches durch den Kantonsgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 16. Januar 2017 abgewiesen worden ist (KG-act. 13); - dass die Verfügung vom 16. Januar 2017 der Gesuchsgegnerin gemäss Empfangsbescheinigung der Post am 18. Januar 2017 zugestellt (vgl. Beilage zu KG-act. 13) und innert der 30-tägigen Frist nicht angefochten worden ist; Kantonsgericht Schwyz 3