- dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 der Gesuchsgegnerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 bis spätestens 27. Dezember 2016 gesetzt hat (KG-act. 4); - dass die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hat, weshalb ihr mit Verfügung vom 4. Januar 2017 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum 19. Januar 2017 zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt worden ist (KGact. 9);