hat der Kantonsgerichtspräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. November 2016 in der Betreibung Nr. xxx der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 13'300.00 und Fr. 17'775.00, nebst 5 % Zins seit 6. Juni 2014 erteilt hat; - dass die Gesuchsgegnerin mit Beschwerde vom 7. Dezember 2016 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe beim Kantonsgericht angefochten hat (KG-act. 1);