436 Abs. 1 und 2 i.V.m. 432 Abs. 2 StPO; § 13 lit. c GebTRA);- Kantonsgericht Schwyz 12 beschlossen: 1. Die Beschwerde BEK 2016 183 des Anzeigeerstatters wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde BEK 2016 181 des Beschuldigten wird Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und zur neuen Behandlung im Sinne der Erwägungen an die kantonale Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die Beschwerde BEK 2016 133 wird als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben.