7. Zusammenfassend ist die Beschwerde BEK 2016 183 des Anzeigeerstatters abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde BEK 2016 181 des Beschuldigten ist teilweise gutzuheissen, die Kostenauflage aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Schliesslich ist die Beschwerde BEK 2016 133 als gegenstandslos abzuschreiben. Der Kostenanteil für BEK 2016 183 ist dem unterliegenden Anzeigeerstatter aufzuerlegen. Die Kostenanteile für die Behandlung der andern beiden Beschwerden (BEK 2016 133 und 181) gehen zu Lasten des Staates. Der Anzeigeerstatter hat den Beschuldigten in der eigenen Beschwerdeangelegenheit zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 und 2 i.V.m.