6. Ausserdem verlangt der Beschuldigte die Entfernung von Aktenstücken (U-act. 6.0.00 bis 6.3.56) aus den Strafakten (BEK 2016 133). Dieses Entfernungsbegehren betrifft Akten diesbezüglich derer die Einstellung des Strafverfahrens mit vorliegendem Entscheid bestätigt wird. Da der Beschuldigte selber davon ausgeht, dass seine Beschwerde im Falle einer definitiven Einstellung gegenstandslos wird (vgl. Beschwerde S. 3), kann sie vorliegend als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.