Vor-instanz zurückzuweisen. Inwiefern der Beschuldigte indes durch Dispositivziffer 3 der Verfügung beschwert ist, wonach ihm keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet wird, ist nach seinem Verzicht darauf nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, weshalb darauf, ausser der Feststellung dessen vorinstanzlichen Verzichtserklärung (vgl. U-act. 15.0.07), nicht einzutreten ist.