überhaupt geeignet ist, einen hinreichenden Grund zur Anhebung eines Strafverfahrens abzugeben. Soweit dabei davon ausgegangen wird, dass zivilrechtliche Verfehlungen im Allgemeinen dazu geeignet sind, kann dem nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft unterlässt es im Konkreten darzulegen, inwiefern dadurch der Anzeigeerstatter zur Strafanzeige und die Strafbehörde folgedessen zur Einleitung des Verfahrens veranlasst waren. Insoweit ist die Beschwerde des Beschuldigten gutzuheissen und Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Kantonsgericht Schwyz 11