Zutreffend macht er geltend, die Staatsanwaltschaft unterlasse es in der angefochtenen Verfügung darzutun, inwiefern die mutmasslichen Verletzungen von arbeitsvertraglichen Treuepflichten durch seine Funktionen bei einer Drittgesellschaft das vorliegende Strafverfahren verursacht, namentlich zur Verwertung der durch den Erblasser der Bank hinterlegten Sicherheiten geführt haben sollen. Dies ist vorliegend in der Tat ebenso fraglich, wie die Schlussfolgerung in der angefochtenen Verfügung, wonach die blosse Nichterfüllung der vertraglich als Gegenleistungen zu den vom Erblasser erbrachten Garantien eingegangenen Verpflichtungen des Beschuldigten