5. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Beschwerde, die Kosten des Strafverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und von seinem Verzicht auf eine Entschädigung und auf eine Genugtuung sei Vormerk zu nehmen (BEK 2016 181). Zutreffend macht er geltend, die Staatsanwaltschaft unterlasse es in der angefochtenen Verfügung darzutun, inwiefern die mutmasslichen Verletzungen von arbeitsvertraglichen Treuepflichten durch seine Funktionen bei einer Drittgesellschaft das vorliegende Strafverfahren verursacht, namentlich zur Verwertung der durch den Erblasser der Bank hinterlegten Sicherheiten geführt haben sollen.