Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft, welcher diesbezüglich im Rahmen des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ ein erhebliches Ermessen einzuräumen ist (BGE 138 IV 86 = Pra 2012 Nr. 114 E. 4.1.2; BEK 2015 176 vom 29. Dezember 2015 E. 4; Landshut/Bosshard in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 319 StPO N 16 bzw. 20), das Verfahren im Ergebnis einstellte. Der Grundsatz verlangt die Verfahrensfortsetzung bloss, wenn eine Verurteilung nicht unwahrscheinlich erscheint (zuletzt etwa BEK 2016 185 vom 13. April 2017 E. 3), was vorliegend nach dem Gesagten nicht der Fall und deshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.