KG 517/00 RK2 vom 13.12.2001 E. 2). Die ehemaligen Anwälte des Beschuldigten haben sich in den von ihnen zuhanden der Strafverfolgungsbehörde verfassten Eingabe vorprozessual sachbezogen auf das im Interesse ihres Klienten, der von einer Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrages nichts (mehr) weiss, Notwendige vorzutragen beschränkt. Sie haben ausdrücklich ausgeführt, nicht zu wissen, ob der Anzeigeerstatter Täter sei und ein Strafverfahren gegen Unbekannt verlangt, was aufgrund der Überzeugung ihres Mandanten gerechtfertigt scheint. Kantonsgericht Schwyz 10