Daraus kann nunmehr nicht einfach umgekehrt gefolgert werden, die insinuierte Urkundenfälschung wäre eine Verleumdung oder ein Rechtspflegedelikt, käme dafür doch auch ein Dritter in Frage. Im Übrigen ist die Annahme auch nicht abwegig, der Beschuldigte würde sich nach den vielen Jahren nicht mehr erinnern, dass er zwei unterschiedliche Vertragsvarianten möglicherweise, wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellung des Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung gegen den Anzeigeerstatter zutreffend durchblicken lässt, in mehrfachen Originalen unterschriftlich vorbereitete, wovon dann allerdings nur die Exemplare einer Version gegengezeichnet wurden.