Ein Verdacht auf eine Urkundenfälschung besteht deshalb nicht (vgl. auch BEK 2016 182 E. 5). Dennoch konnte seine Überzeugung, er hätte nur den Vertrag mit der Stiftung nicht aber mit dem Erblasser persönlich visiert und unterzeichnet, dem Beschuldigten den Verdacht einer Urkundenfälschung aufdrängen. Kantonsgericht Schwyz 9