Darauf ist deshalb nicht mehr näher einzugehen. Hinzuzufügen bleibt nur, dass selbst wenn inzwischen zivilrechtlich entschieden wäre, dass der Beschuldigte dem Erblasser bzw. dem Anzeigeerstatter Geld schuldete, nur feststünde, dass der Standpunkt des Beschuldigten unzutreffend, nicht aber, dass er wider besseres Wissen eingenommen und mit der Strafanzeige vorgetragen worden wäre.