In der Annahme, der Bestand der Vereinbarungen vom 6. September 1998, mithin auch der daraus durch den Beschwerdeführer abgeleiteten Forderungen gegenüber dem Beschuldigten, sei im vorliegenden Strafverfahren nicht zu klären, ging die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass dem Beschuldigten das Recht zustehe, sich gegen die Dritten gegenüber geäusserten Forderungen des Anzeigeerstatters zur Wehr zu setzen. Diese Äusserungen könnten ehrverletzend sein, der diesbezügliche Sachverhalt sei in der Strafanzeige des Beschuldigten jedoch Kantonsgericht Schwyz 8