4. Die Vorbringen des Beschuldigten in seiner eben erwähnten Strafanzeige (oben E. 3.c), es existierten keine Forderungen gegen ihn, erfolgten – so der Anzeigeerstatter – wider besseres Wissen und seien nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen. In der Annahme, der Bestand der Vereinbarungen vom 6. September 1998, mithin auch der daraus durch den Beschwerdeführer abgeleiteten Forderungen gegenüber dem Beschuldigten, sei im vorliegenden Strafverfahren nicht zu klären, ging die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass dem Beschuldigten das Recht zustehe, sich gegen die Dritten gegenüber geäusserten Forderungen des Anzeigeerstatters zur Wehr zu setzen.