vgl. auch oben lit. bb). Mithin ist der Anzeigeerstatter auch bezüglich der Einstellung wegen betrügerischen Konkurses (dazu vgl. angef. Verfügung E. III./1. Ziff. 44-47) nicht als beschwerdelegitimiert zu betrachten und auf seine Beschwerde nicht einzutreten. c) Zufolge der Strafanzeige des Beschuldigten vom 11. Juni 2012 (in SUB 2013 293 U-act. 8.1.01, mit Nachtrag vom 23. April 2014, ebd. 8.2.01) gegen ihn liess der Anzeigeerstatter Gegenanzeige wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung erstatten. Diesbezüglich ist er gegen die Einstellung des Strafverfahrens beschwerdelegitimiert.