cc) Bei Konkursdelikten wie dem betrügerischen Konkurs soll das Vermögen der Gläubiger des Gemeinschuldners geschütztes Rechtsgut sein, weshalb das Bundesgericht deren Beschwerdelegitimation ohne weiteres bejaht (BGE 140 IV 155 E. 3.3.2). Die kantonsgerichtliche Praxis verneint dagegen die Parteistellung der Konkursgläubiger (vgl. BEK 2011 68 vom 26. August 2011). Ob an dieser Praxis festzuhalten ist, kann vorliegend offengelassen werden, da der Erblasser wie die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort ausführt und unbestritten geblieben ist, nicht Konkursgläubiger war (vgl. auch U-act. 11.1.24; vgl. auch oben lit.