Verfügung E. II/2.d Ziff. 34-36). Wie gesagt ist der Vermögensschaden des Erblassers aus der Sicherheitsverwertung der UBS kein massgebliches Kriterium für die Parteistellung und abgesehen davon auch nicht unmittelbare Folge einer Unterlassung auf Information durch den Beschuldigten, worauf der Erblasser zwecks unterbliebener Forderungsanmeldung im Konkurs ohnehin keinen strafrechtlich geschützten Anspruch hatte. Kantonsgericht Schwyz 7