Der Rückforderungsanspruch des Erblassers gegen die E.________ stützt sich auf zusätzliche Elemente, die Vereinbarungen vom 6. September 1998, ab (vgl. Beschwerde Rz 31). Indem der Beschuldigte diese angeblich verletzte, habe er es dazu kommen lassen, dass die Bank die Sicherheiten verwertete. Das zur Sicherheit hinterlegte Vermögen des Erblassers wurde durch diese mutmasslichen Vertragsverletzungen jedoch wie gesagt nicht unmittelbar beeinträchtigt (dazu vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.2). Der Anzeigeerstatter ist daher nicht legitimiert, gegen die Einstellung wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung (dazu angef. Verfügung E. II./2.a Ziff.