Dessen Rechte müssen also durch das Verhalten des Beschuldigten unmittelbar verletzt worden sein, damit der Anzeigeerstatter Parteistellung erhält. Das für die Geschädigteneigenschaft massgebliche Merkmal der Unmittelbarkeit bezieht Kantonsgericht Schwyz 6 sich auf die Rechtsverletzung und nicht auf den dadurch verursachten Schaden (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 22).