b) Der Anzeigeerstatter ist nach Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO Privatkläger und mithin im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 382 Abs. 1 StPO beschwerdelegitimiert, sofern er geschädigt, d.h. durch die mutmasslichen Straftaten in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Vorliegend kommt es für den Anzeigeerstatter auf die Geschädigtenstellung seines Vaters (Erblasser) an (Art. 121 Abs. 1 StPO; BGE 142 IV 82). Dessen Rechte müssen also durch das Verhalten des Beschuldigten unmittelbar verletzt worden sein, damit der Anzeigeerstatter Parteistellung erhält.