bb) Aus den Akten ist kein staatsanwaltschaftlicher Hinweis im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO ersichtlich (namentlich nicht beim Abschluss der Untersuchung, U-act. 15.0.01). Die diesbezüglichen Folgen können hier offen gelassen werden, weil der Anzeigeerstatter nicht nur in der Strafanzeige, sondern auch mit der Beschwerde ausdrücklich die Bestrafung des Beschuldigten beantragt. Da er jedoch keine vermögensrechtlichen Forderungen stellt, tritt er – soweit er überhaupt geschädigt ist – nur als Strafkläger auf (vgl. dazu auch BEK 2014 177 und 178 vom 21. September 2015 E. 3.a; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 118 StPO N 12 f.).