aa) Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person (zur Geschädigteneigenschaft vgl. unten lit. b), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Bei Offizialdelikten gilt die blosse Strafanzeige, die keine ausdrückliche Beteiligungserklärung enthält, nicht als Konstituierung (Mazzuchelli/Postizzi, BSK, 22014, Art. 115 StPO N 7). Die Erklärung, sich am Verfahren beteiligen zu wollen, muss gegenüber den Strafverfolgungsbehörden spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens vorliegen (Art. 118 Abs. 3 StPO).