a) Vorliegend macht die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort geltend, der anwaltlich vertretene Strafanzeigeerstatter habe sich bis zum Abschluss der Untersuchung nicht im Sinne von Art. 118 Abs. 3 StPO als Privatkläger konstituiert. Dem entgegnet der Anzeigeerstatter, er habe in der Strafanzeige Strafantrag wegen Verleumdung gestellt und sich damit als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StPO konstituiert bzw. im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO erklärt und sei in der Folge auch von der Staatsanwaltschaft Kantonsgericht Schwyz 5