Ein Anzeigeerstatter ist (noch) nicht Partei im Sinne von Art. 104 StPO, sondern Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO. Dies verschafft ihm erst einen Anspruch auf Orientierung aber keine Verfahrensrechte, stehen der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatkläger ist, doch keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO) als die Orientierung über die Verfahrenserledigung (Abs. 2).