3. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zu den Substanzierungsobliegenheiten der beschwerdeführenden Person (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) gehört grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation (vgl. Guidon, BSK, 22014, Art. 396 StPO N 9c). Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (vgl. BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Ein Anzeigeerstatter ist (noch) nicht Partei im Sinne von Art.