Der Beschuldigte beantwortete die Beschwerde des Anzeigeerstatters am 11. Januar 2017 und beantragt, auf diese nicht einzutreten, eventuell diese bis zur rechtkräftigen Erledigung des Strafverfahrens SUB 2013 293 gegen den Anzeigeerstatter zu sistieren, subeventuell diese abzuweisen. Zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft bezüglich seiner Beschwerde betreffend die Aktenentfernung liess er sich am 30. Januar 2017 vernehmen. Der Anzeigeerstatter nahm in seiner Beschwerdeangelegenheit nochmals am 13. Februar 2017 Stellung.