Die Staatsanwaltschaft beantwortete die Beschwerden am 20. Dezember 2016. Sie beantragt, auf die Beschwerde des Anzeigeerstatters nicht einzutreten, eventualiter diese wie auch die Beschwerden des Beschuldigten betreffend Aktenentfernung und Kostenauflage abzuweisen. Der Beschuldigte beantwortete die Beschwerde des Anzeigeerstatters am 11. Januar 2017 und beantragt, auf diese nicht einzutreten, eventuell diese bis zur rechtkräftigen Erledigung des Strafverfahrens SUB 2013 293 gegen den Anzeigeerstatter zu sistieren, subeventuell diese abzuweisen.