Am 16. September 2016 beantragte der Beschuldigte dem Kantonsgericht, es seien von der Polizei bei der UBS herausverlangte Aktenstücke aus den Strafakten zu entfernen (BEK 2016 133). Mit Verfügung vom 17. November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren (SUB 2013 229) gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung, Misswirtschaft, ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug, Verleumdung, falsche Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO ein (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Ziff. 2) und ihm keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Ziff. 3).