{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-01", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-183_2017-06-01.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0caa204de083f6529e4cebc5423eade7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-183_2017-06-01.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_183_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28f2afd66ad79011ef03968d51ea53a19898ee3851866a36431859b64115e01ba39a7d8cd67c8db32bc4cac8c0014f266ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28f2afd66ad79011ef03968d51ea53a19898ee3851866a36431859b64115e01ba39a7d8cd67c8db32bc4cac8c0014f266ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_183", "Checksum": "2fd50f305b9294b206104a3698f75663"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.06.2017 BEK 2016 183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Veruntreuung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:35", "Checksum": "c0ff3ac45c927987d6825505c7ea56f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.06.2017 BEK 2016 183\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Veruntreuung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) | Einstellung Strafverfahren\n\nVor-instanz zurückzuweisen. Inwiefern der Beschuldigte indes durch Dispositivziffer 3 der Verfügung beschwert ist, wonach ihm keine Entschädigung und\nkeine Genugtuung ausgerichtet wird, ist nach seinem Verzicht darauf nicht\nersichtlich und wird nicht dargetan, weshalb darauf, ausser der Feststellung\ndessen vorinstanzlichen Verzichtserklärung (vgl. U-act. 15.0.07), nicht einzutreten ist.\n\n6. Ausserdem verlangt der Beschuldigte die Entfernung von Aktenstücken\n(U-act. 6.0.00 bis 6.3.56) aus den Strafakten (BEK 2016 133). Dieses Entfernungsbegehren betrifft Akten diesbezüglich derer die Einstellung des Strafverfahrens mit vorliegendem Entscheid bestätigt wird. Da der Beschuldigte selber\ndavon ausgeht, dass seine Beschwerde im Falle einer definitiven Einstellung\ngegenstandslos wird (vgl. Beschwerde S. 3), kann sie vorliegend als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.\n\n7. Zusammenfassend ist die Beschwerde BEK 2016 183 des Anzeigeerstatters abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde BEK 2016\n181 des Beschuldigten ist teilweise gutzuheissen, die Kostenauflage aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Schliesslich ist\ndie Beschwerde BEK 2016 133 als gegenstandslos abzuschreiben. Der Kostenanteil für BEK 2016 183 ist dem unterliegenden Anzeigeerstatter aufzuerlegen. Die Kostenanteile für die Behandlung der andern beiden Beschwerden\n(BEK 2016 133 und 181) gehen zu Lasten des Staates. Der Anzeigeerstatter\nhat den Beschuldigten in der eigenen Beschwerdeangelegenheit zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 und 2 i.V.m. 432 Abs. 2 StPO; § 13 lit. c GebTRA);-\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde BEK 2016 183 des Anzeigeerstatters wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.\n\n2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde BEK 2016 181 des Beschuldigten wird Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben\nund zur neuen Behandlung im Sinne der Erwägungen an die kantonale\nStaatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die Beschwerde BEK 2016 133\nwird als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens BEK 2016 183 von Fr. 2‘500.00 werden dem\nAnzeigeerstatter auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.\nIm Übrigen gehen die Verfahrenskosten (Fr. 1‘500.00) zu Lasten des\nStaates.\n\n4. Der Anzeigeerstatter wird verpflichtet, den Beschuldigten im Verfahren\nBEK 2016 183 mit Fr. 2‘000.00 zu entschädigen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nKantonsgericht Schwyz 13\n\n6. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver\nErledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und\ndie Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand\n"}