{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-01", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-183_2017-06-01.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0caa204de083f6529e4cebc5423eade7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-183_2017-06-01.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_183_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28f2afd66ad79011ef03968d51ea53a19898ee3851866a36431859b64115e01ba39a7d8cd67c8db32bc4cac8c0014f266ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28f2afd66ad79011ef03968d51ea53a19898ee3851866a36431859b64115e01ba39a7d8cd67c8db32bc4cac8c0014f266ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_183", "Checksum": "2fd50f305b9294b206104a3698f75663"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.06.2017 BEK 2016 183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Veruntreuung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:35", "Checksum": "c0ff3ac45c927987d6825505c7ea56f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.06.2017 BEK 2016 183\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Veruntreuung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) | Einstellung Strafverfahren\n\naa) Der Unterschied zwischen den Unterschriften auf den verschiedenen\nVerträgen (U-act. 8.1.06 und 8.1.08) ist nicht derart gross, dass sie nicht am\ngleichen Tag durch den Beschuldigten hätten geleistet werden können. Ferner\nist auch der Vergleich der Unterschriften der eingereichten Kopie (U-\nact. 8.1.08) mit dem mutmasslichen Original (SUB 2013 293 U-act. 10.0.05)\nnicht derart, als dass er nur mit einer Urkundenfälschung zu erklären wäre.\nEin Verdacht auf eine Urkundenfälschung besteht deshalb nicht (vgl. auch\nBEK 2016 182 E. 5). Dennoch konnte seine Überzeugung, er hätte nur den\nVertrag mit der Stiftung nicht aber mit dem Erblasser persönlich visiert und\nunterzeichnet, dem Beschuldigten den Verdacht einer Urkundenfälschung\naufdrängen.\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nbb) In der Strafanzeige vom 23. April 2014 lässt der Beschuldigte seinen\nVerdacht auf eine Urkundenfälschung durch seine vormaligen Anwälte vorsichtig formulieren. Ausdrücklich wird dargetan, dass man nicht wisse, ob der\nAnzeigeerstatter die Unterschrift gefälscht hätte. Im Parallelverfahren\n(BEK 2016 182) wurde dargetan, dass dem Anzeigeerstatter dafür ein Motiv\nfehlte. Daraus kann nunmehr nicht einfach umgekehrt gefolgert werden, die\ninsinuierte Urkundenfälschung wäre eine Verleumdung oder ein Rechtspflegedelikt, käme dafür doch auch ein Dritter in Frage. Im Übrigen ist die Annahme auch nicht abwegig, der Beschuldigte würde sich nach den vielen Jahren nicht mehr erinnern, dass er zwei unterschiedliche Vertragsvarianten möglicherweise, wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellung des Strafverfahrens\nwegen Urkundenfälschung gegen den Anzeigeerstatter zutreffend durchblicken lässt, in mehrfachen Originalen unterschriftlich vorbereitete, wovon dann\nallerdings nur die Exemplare einer Version gegengezeichnet wurden.\n\ncc) Im Übrigen erweist sich die Insinuierung einer Urkundenfälschung durch\ndie Wahrnehmung berechtigter Interessen als gerechtfertigt (Riklin, BSK,\n32013, vor Art. 173 StGB N 63 und Art. 173 StGB N 34) bzw. als gesetzlich\n\nerlaubt (BGE 135 IV 177 E. 4, 131 IV 154 E. 1.3.1). Vorauszusetzen ist, dass\ndie entsprechenden Äusserungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider\nbesseres Wissen erfolgen, und blosse Vermutungen als solche bezeichnet\nwerden (ebd. N 51 mit Hinweisen; Trechsel/Lieber, StGB PK, Art. 173 N 8;\nBEK 2012 11 vom 25. Juni 2012 E. 2.c; KG 517/00 RK2 vom 13.12.2001\nE. 2). Die ehemaligen Anwälte des Beschuldigten haben sich in den von ihnen\nzuhanden der Strafverfolgungsbehörde verfassten Eingabe vorprozessual\nsachbezogen auf das im Interesse ihres Klienten, der von einer Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrages nichts (mehr) weiss, Notwendige vorzutragen beschränkt. Sie haben ausdrücklich ausgeführt, nicht zu wissen, ob der\nAnzeigeerstatter Täter sei und ein Strafverfahren gegen Unbekannt verlangt,\nwas aufgrund der Überzeugung ihres Mandanten gerechtfertigt scheint.\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nAus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft,\nwelcher diesbezüglich im Rahmen des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ ein\nerhebliches Ermessen einzuräumen ist (BGE 138 IV 86 = Pra 2012 Nr. 114\nE. 4.1.2; BEK 2015 176 vom 29. Dezember 2015 E. 4; Landshut/Bosshard in\nDonatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 319 StPO N 16 bzw. 20),\ndas Verfahren im Ergebnis einstellte. Der Grundsatz verlangt die Verfahrensfortsetzung bloss, wenn eine Verurteilung nicht unwahrscheinlich erscheint\n(zuletzt etwa BEK 2016 185 vom 13. April 2017 E. 3), was vorliegend nach\ndem Gesagten nicht der Fall und deshalb die Beschwerde auch in diesem\nPunkt abzuweisen ist.\n\n5. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Beschwerde, die Kosten des Strafverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und von seinem Verzicht auf\neine Entschädigung und auf eine Genugtuung sei Vormerk zu nehmen\n(BEK 2016 181). Zutreffend macht er geltend, die Staatsanwaltschaft unterlasse es in der angefochtenen Verfügung darzutun, inwiefern die mutmasslichen Verletzungen von arbeitsvertraglichen Treuepflichten durch seine Funktionen bei einer Drittgesellschaft das vorliegende Strafverfahren verursacht,\nnamentlich zur Verwertung der durch den Erblasser der Bank hinterlegten\nSicherheiten geführt haben sollen. Dies ist vorliegend in der Tat ebenso fraglich, wie die Schlussfolgerung in der angefochtenen Verfügung, wonach die\nblosse Nichterfüllung der vertraglich als Gegenleistungen zu den vom Erblasser erbrachten Garantien eingegangenen Verpflichtungen des Beschuldigten\nüberhaupt geeignet ist, einen hinreichenden Grund zur Anhebung eines Strafverfahrens abzugeben. Soweit dabei davon ausgegangen wird, dass zivilrechtliche Verfehlungen im Allgemeinen dazu geeignet sind, kann dem nicht\ngefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft unterlässt es im Konkreten darzulegen, inwiefern dadurch der Anzeigeerstatter zur Strafanzeige und die Strafbehörde folgedessen zur Einleitung des Verfahrens veranlasst waren. Insoweit ist die Beschwerde des Beschuldigten gutzuheissen und Dispositivziffer 2\nder angefochtenen Verfügung aufzuheben und zu neuem Entscheid an die\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n"}