{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-01", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-183_2017-06-01.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0caa204de083f6529e4cebc5423eade7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-183_2017-06-01.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_183_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28f2afd66ad79011ef03968d51ea53a19898ee3851866a36431859b64115e01ba39a7d8cd67c8db32bc4cac8c0014f266ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28f2afd66ad79011ef03968d51ea53a19898ee3851866a36431859b64115e01ba39a7d8cd67c8db32bc4cac8c0014f266ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_183", "Checksum": "2fd50f305b9294b206104a3698f75663"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.06.2017 BEK 2016 183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Veruntreuung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:35", "Checksum": "c0ff3ac45c927987d6825505c7ea56f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.06.2017 BEK 2016 183\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Veruntreuung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) | Einstellung Strafverfahren\n\naa) Der Anzeigeerstatter behauptet, mangels Ablösung der Sicherheiten\ndurch den Beschuldigten als alleinigem Aktionär, Verwaltungsrat und Geschäftsführer der E.________ sei der Erblasser durch die Verwertung der Sicherheiten geschädigt worden. Indes griff die Bank aufgrund der mit dem Erblasser abgeschlossenen Sicherungsvereinbarungen auf dessen hinterlegte\nVermögenswerte zu. Der Beschuldigte verletzte mithin die Rechte des Erblassers nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar, indem er bzw. seine Gesellschaft\nihren Kreditrückzahlungspflichten nicht nachkamen. Der Rückforderungsanspruch des Erblassers gegen die E.________ stützt sich auf zusätzliche Elemente, die Vereinbarungen vom 6. September 1998, ab (vgl. Beschwerde Rz\n31). Indem der Beschuldigte diese angeblich verletzte, habe er es dazu kommen lassen, dass die Bank die Sicherheiten verwertete. Das zur Sicherheit\nhinterlegte Vermögen des Erblassers wurde durch diese mutmasslichen Vertragsverletzungen jedoch wie gesagt nicht unmittelbar beeinträchtigt (dazu vgl.\nBGE 140 IV 155 E. 3.2). Der Anzeigeerstatter ist daher nicht legitimiert, gegen\ndie Einstellung wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung\n(dazu angef. Verfügung E. II./2.a Ziff. 19-24 und E. II./2.c 30-33) Beschwerde\nzu erheben.\n\nbb) Dem Anzeigeerstatter fehlt auch die Legitimation zur Beschwerde gegen\ndie Einstellung des Strafverfahrens wegen Betrugs durch arglistige Unterlassung der Information über den bevorstehenden Konkurs der E.________ (dazu vgl. angef. Verfügung E. II/2.d Ziff. 34-36). Wie gesagt ist der Vermögensschaden des Erblassers aus der Sicherheitsverwertung der UBS kein massgebliches Kriterium für die Parteistellung und abgesehen davon auch nicht\nunmittelbare Folge einer Unterlassung auf Information durch den Beschuldigten, worauf der Erblasser zwecks unterbliebener Forderungsanmeldung im\nKonkurs ohnehin keinen strafrechtlich geschützten Anspruch hatte.\nKantonsgericht Schwyz 7\n\ncc) Bei Konkursdelikten wie dem betrügerischen Konkurs soll das Vermögen der Gläubiger des Gemeinschuldners geschütztes Rechtsgut sein, weshalb das Bundesgericht deren Beschwerdelegitimation ohne weiteres bejaht\n(BGE 140 IV 155 E. 3.3.2). Die kantonsgerichtliche Praxis verneint dagegen\ndie Parteistellung der Konkursgläubiger (vgl. BEK 2011 68 vom 26. August\n2011). Ob an dieser Praxis festzuhalten ist, kann vorliegend offengelassen\nwerden, da der Erblasser wie die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort ausführt und unbestritten geblieben ist, nicht Konkursgläubiger war (vgl.\nauch U-act. 11.1.24; vgl. auch oben lit. bb). Mithin ist der Anzeigeerstatter\nauch bezüglich der Einstellung wegen betrügerischen Konkurses (dazu vgl.\nangef. Verfügung E. III./1. Ziff. 44-47) nicht als beschwerdelegitimiert zu betrachten und auf seine Beschwerde nicht einzutreten.\n\nc) Zufolge der Strafanzeige des Beschuldigten vom 11. Juni 2012 (in\nSUB 2013 293 U-act. 8.1.01, mit Nachtrag vom 23. April 2014, ebd. 8.2.01)\ngegen ihn liess der Anzeigeerstatter Gegenanzeige wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung erstatten. Diesbezüglich ist er gegen die Einstellung\ndes Strafverfahrens beschwerdelegitimiert.\n\n4. Die Vorbringen des Beschuldigten in seiner eben erwähnten Strafanzeige (oben E. 3.c), es existierten keine Forderungen gegen ihn, erfolgten – so\nder Anzeigeerstatter – wider besseres Wissen und seien nachweislich falsche\nTatsachenbehauptungen. In der Annahme, der Bestand der Vereinbarungen\nvom 6. September 1998, mithin auch der daraus durch den Beschwerdeführer\nabgeleiteten Forderungen gegenüber dem Beschuldigten, sei im vorliegenden\nStrafverfahren nicht zu klären, ging die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass dem Beschuldigten das Recht zustehe, sich\ngegen die Dritten gegenüber geäusserten Forderungen des Anzeigeerstatters\nzur Wehr zu setzen. Diese Äusserungen könnten ehrverletzend sein, der\ndiesbezügliche Sachverhalt sei in der Strafanzeige des Beschuldigten jedoch\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nnicht unnötig verletzend oder unsachlich dargelegt worden (angef. Verfügung\nE. III. bzw. recte IV. Ziff. 54).\n\na) Soweit die Vorbringen des Anzeigeerstatters gegen die Einstellungsverfügung im Subjektiven darauf abstellen, der Beschuldigte wisse, dass er ihm\nGeld schulde, setzt er sich mit der Begründung der Staatsanwaltschaft nicht\nauseinander, wonach der Bestand einer solchen Schuld in vorliegendem Verfahren in objektiver Hinsicht nicht erheblich sei. Darauf ist deshalb nicht mehr\nnäher einzugehen. Hinzuzufügen bleibt nur, dass selbst wenn inzwischen zivilrechtlich entschieden wäre, dass der Beschuldigte dem Erblasser bzw. dem\nAnzeigeerstatter Geld schuldete, nur feststünde, dass der Standpunkt des\nBeschuldigten unzutreffend, nicht aber, dass er wider besseres Wissen eingenommen und mit der Strafanzeige vorgetragen worden wäre.\n\nb) Zutreffend rügt indes der Anzeigeerstatter, dass sich die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung nicht mit dem Vorwurf der falschen Anschuldigung bezüglich einer Urkundenfälschung auseinandersetzte. Indes ist\nim Ergebnis aus folgenden Gründen die Einstellung auch in diesem Punkt\nnicht zu beanstanden.\n\n"}