{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-01", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-183_2017-06-01.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0caa204de083f6529e4cebc5423eade7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-183_2017-06-01.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_183_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28f2afd66ad79011ef03968d51ea53a19898ee3851866a36431859b64115e01ba39a7d8cd67c8db32bc4cac8c0014f266ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28f2afd66ad79011ef03968d51ea53a19898ee3851866a36431859b64115e01ba39a7d8cd67c8db32bc4cac8c0014f266ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_183", "Checksum": "2fd50f305b9294b206104a3698f75663"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 183"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.06.2017 BEK 2016 183"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Veruntreuung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:35", "Checksum": "c0ff3ac45c927987d6825505c7ea56f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.06.2017 BEK 2016 183\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Veruntreuung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) | Einstellung Strafverfahren\n\neinzugehen ist (vgl. angef. Verfügung E. II./1. Ziff. 15-17 sowie Art. 319 Abs. 1\nlit. d StPO). Im Weiteren opponiert er nicht gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Veruntreuung im Zusammenhang mit den vereinbarten Gegenleistungen für die Sicherstellung (Übereignung Einkaufsgut bzw. Verkaufserlös\nund der Aktien der E.________; vgl. dazu angef. Verfügung E. II./2.b Ziff. 25-\n29), wegen Misswirtschaft (ebd. E. II./2.e Ziff. 37-42) und wegen betrügerischen Privatkonkurses (ebd. E. III./2. Ziff. 48-51), weshalb nachfolgend auch\ndiese Sachverhalte bzw. Tatbestände nicht mehr zu beurteilen sind.\n\n3. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung\noder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen\n(Art. 382 Abs. 1 StPO). Zu den Substanzierungsobliegenheiten der beschwerdeführenden Person (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) gehört\ngrundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation\n(vgl. Guidon, BSK, 22014, Art. 396 StPO N 9c). Dies gilt jedenfalls für juristisch\nversierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (vgl.\nBGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Ein Anzeigeerstatter ist\n(noch) nicht Partei im Sinne von Art. 104 StPO, sondern Verfahrensbeteiligter\nim Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO. Dies verschafft ihm erst einen Anspruch auf Orientierung aber keine Verfahrensrechte, stehen der anzeigenden\nPerson, die weder geschädigt noch Privatkläger ist, doch keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO) als die Orientierung über die\nVerfahrenserledigung (Abs. 2).\n\na) Vorliegend macht die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort\ngeltend, der anwaltlich vertretene Strafanzeigeerstatter habe sich bis zum Abschluss der Untersuchung nicht im Sinne von Art. 118 Abs. 3 StPO als Privatkläger konstituiert. Dem entgegnet der Anzeigeerstatter, er habe in der Strafanzeige Strafantrag wegen Verleumdung gestellt und sich damit als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StPO konstituiert bzw. im Sinne von Art. 119\nAbs. 2 lit. b StPO erklärt und sei in der Folge auch von der Staatsanwaltschaft\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nals solcher bezeichnet worden. Im Übrigen sei die Staatsanwaltschaft ihrer\nHinweispflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO nicht nachgekommen.\n\naa) Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person (zur Geschädigteneigenschaft vgl. unten lit. b), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als\nStraf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Bei Offizialdelikten gilt die blosse Strafanzeige, die keine ausdrückliche Beteiligungserklärung enthält, nicht als Konstituierung (Mazzuchelli/Postizzi, BSK, 22014, Art. 115 StPO N 7). Die Erklärung,\nsich am Verfahren beteiligen zu wollen, muss gegenüber den Strafverfolgungsbehörden spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens vorliegen\n(Art. 118 Abs. 3 StPO).\n\nbb) Aus den Akten ist kein staatsanwaltschaftlicher Hinweis im Sinne von\nArt. 118 Abs. 4 StPO ersichtlich (namentlich nicht beim Abschluss der Untersuchung, U-act. 15.0.01). Die diesbezüglichen Folgen können hier offen gelassen werden, weil der Anzeigeerstatter nicht nur in der Strafanzeige, sondern auch mit der Beschwerde ausdrücklich die Bestrafung des Beschuldigten\nbeantragt. Da er jedoch keine vermögensrechtlichen Forderungen stellt, tritt er\n– soweit er überhaupt geschädigt ist – nur als Strafkläger auf (vgl. dazu auch\nBEK 2014 177 und 178 vom 21. September 2015 E. 3.a;\nMazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 118 StPO N 12 f.).\n\nb) Der Anzeigeerstatter ist nach Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO Privatkläger\nund mithin im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 382 Abs. 1 StPO beschwerdelegitimiert, sofern er geschädigt, d.h. durch die mutmasslichen Straftaten in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).\nVorliegend kommt es für den Anzeigeerstatter auf die Geschädigtenstellung\nseines Vaters (Erblasser) an (Art. 121 Abs. 1 StPO; BGE 142 IV 82). Dessen\nRechte müssen also durch das Verhalten des Beschuldigten unmittelbar verletzt worden sein, damit der Anzeigeerstatter Parteistellung erhält. Das für die\nGeschädigteneigenschaft massgebliche Merkmal der Unmittelbarkeit bezieht\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nsich auf die Rechtsverletzung und nicht auf den dadurch verursachten Schaden (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 22).\n\n"}