Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 1. Juni 2017 BEK 2016 133, 181 und 183 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Anzeigeerstatter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________ betreffend Einstellung Strafverfahren (Veruntreuung, Betrug, ungetreue Geschäftsbe- sorgung, etc.) (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. November 2016, SUB 2013 229);- hat die Beschwerdekammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. A.________ beschuldigt D.________, ehemaliger einzelzeichnungsbe- rechtigter Verwaltungsrat und Geschäftsführer der H._____firma E.________, seinen Vater, F.________., bzw. dessen Stiftung G.________ am 6. Septem- ber 1998 zum Abschluss von Vereinbarungen (U-act. 8.1.08 f.) bewogen zu haben. F.________. habe in der Folge der UBS AG in Zug zur Sicherung der Bankkredite der E.________ für H.___käufe im Betrag von vier Millionen DM bzw. 600‘000.00 USD sein Vermögen verpfändet. D.________ soll entgegen den Vereinbarungen weder diese Sicherheiten abgelöst noch die vertraglichen Gegenleistungen (Gesellschafts- sowie Gewinnbeteiligung in der Höhe von 1.35 Millionen DM) erbracht und danach die 2002 in Konkurs gefallene und 2006 gelöschte E.________ (Handelsregisterauszug in U-act. 8.1.08) aus- gehöhlt haben, so dass die Begleichung der Bankkredite unterblieb und F.________. mit seinem Vermögen für den Kreditausfall habe einstehen müs- sen. Den Vorwürfen von A.________ begegnete D.________ mit der Strafan- zeige vom 11. Juni 2012 wegen Verleumdung, falscher Anschuldigung, usw. (in SUB 2013 293 U-act. 8.1.01 mit Nachtrag vom 23. April 2014 bzw. U- act. 8.2.01; vgl. dazu separaten Beschluss BEK 2016 182). Darauf erhob A.________ seinerseits am 23. April 2013 gegen D.________ Strafanzeige mit den oben zusammenfassend wiedergegebenen Beschuldigungen (U-act. 8.1.01; mit Nachträgen vom 14. Januar 2014 bzw. U-act. 3.1.10, 16. Februar 2015 bzw. U-act. 3.1.18, 9. Juni 2015 bzw. U-act. 3.1.23, 10. Dezember 2015 bzw. U-act. 3.1.25). Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete gegen D.________ eine Strafuntersuchung wegen diversen Straftatbeständen (SUB 2013 229), unter anderem auch wegen des Vorwurfs, D.________ soll seine Anzeige vom 11. Juni 2012 wider besseres Wissen erstattet und deswegen sich der Verleumdung, der falschen Anschuldigung bzw. der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht zu haben. Kantonsgericht Schwyz 3 Am 16. September 2016 beantragte der Beschuldigte dem Kantonsgericht, es seien von der Polizei bei der UBS herausverlangte Aktenstücke aus den Strafakten zu entfernen (BEK 2016 133). Mit Verfügung vom 17. November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren (SUB 2013 229) gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung, Misswirtschaft, ungetreue Ge- schäftsbesorgung, Betrug, Verleumdung, falsche Anschuldigung und Irre- führung der Rechtspflege gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO ein (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (Ziff. 2) und ihm keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Ziff. 3). Gegen die Kostenauflage erhob der Beschuldigte (BEK 2016 181) und gegen die Einstellung der Strafanzeigeerstatter (BEK 2016 183) Be- schwerde. Der Anzeigeerstatter beantragt die Einstellungsverfügung aufzuhe- ben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschuldigten durch Straf- befehl zu bestrafen oder Anklage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft beantwortete die Beschwerden am 20. Dezember 2016. Sie beantragt, auf die Beschwerde des Anzeigeerstatters nicht einzutre- ten, eventualiter diese wie auch die Beschwerden des Beschuldigten betref- fend Aktenentfernung und Kostenauflage abzuweisen. Der Beschuldigte be- antwortete die Beschwerde des Anzeigeerstatters am 11. Januar 2017 und beantragt, auf diese nicht einzutreten, eventuell diese bis zur rechtkräftigen Erledigung des Strafverfahrens SUB 2013 293 gegen den Anzeigeerstatter zu sistieren, subeventuell diese abzuweisen. Zur Beschwerdeantwort der Staats- anwaltschaft bezüglich seiner Beschwerde betreffend die Aktenentfernung liess er sich am 30. Januar 2017 vernehmen. Der Anzeigeerstatter nahm in seiner Beschwerdeangelegenheit nochmals am 13. Februar 2017 Stellung. 2. Der Anzeigeerstatter bestreitet nicht, dass die Vorwürfe betreffend Ver- untreuung, Misswirtschaft sowie ungetreue Geschäftsführung im Zeitraum ab dem 6. September 1998 bis 30. September 2002 verjährt sind, weshalb auf die entsprechenden Einstellungsgründe der Staatsanwaltschaft nicht näher Kantonsgericht Schwyz 4 einzugehen ist (vgl. angef. Verfügung E. II./1. Ziff. 15-17 sowie Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Im Weiteren opponiert er nicht gegen die Einstellung des Strafver- fahrens wegen Veruntreuung im Zusammenhang mit den vereinbarten Gegen- leistungen für die Sicherstellung (Übereignung Einkaufsgut bzw. Verkaufserlös und der Aktien der E.________; vgl. dazu angef. Verfügung E. II./2.b Ziff. 25- 29), wegen Misswirtschaft (ebd. E. II./2.e Ziff. 37-42) und wegen betrügeri- schen Privatkonkurses (ebd. E. III./2. Ziff. 48-51), weshalb nachfolgend auch diese Sachverhalte bzw. Tatbestände nicht mehr zu beurteilen sind. 3. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zu den Substanzierungsobliegenheiten der beschwer- deführenden Person (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) gehört grundsätzlich auch das sinngemässe Darlegen der Beschwerdelegitimation (vgl. Guidon, BSK, 22014, Art. 396 StPO N 9c). Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (vgl. BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Ein Anzeigeerstatter ist (noch) nicht Partei im Sinne von Art. 104 StPO, sondern Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO. Dies verschafft ihm erst einen An- spruch auf Orientierung aber keine Verfahrensrechte, stehen der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatkläger ist, doch keine weitergehen- den Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO) als die Orientierung über die Verfahrenserledigung (Abs. 2). a) Vorliegend macht die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort geltend, der anwaltlich vertretene Strafanzeigeerstatter habe sich bis zum Ab- schluss der Untersuchung nicht im Sinne von Art. 118 Abs. 3 StPO als Privat- kläger konstituiert. Dem entgegnet der Anzeigeerstatter, er habe in der Straf- anzeige Strafantrag wegen Verleumdung gestellt und sich damit als Privatklä- ger im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StPO konstituiert bzw. im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO erklärt und sei in der Folge auch von der Staatsanwaltschaft Kantonsgericht Schwyz 5 als solcher bezeichnet worden. Im Übrigen sei die Staatsanwaltschaft ihrer Hinweispflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO nicht nachgekommen. aa) Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person (zur Geschädigtenei- genschaft vgl. unten lit. b), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Bei Offizialdelikten gilt die blosse Strafan- zeige, die keine ausdrückliche Beteiligungserklärung enthält, nicht als Konsti- tuierung (Mazzuchelli/Postizzi, BSK, 22014, Art. 115 StPO N 7). Die Erklärung, sich am Verfahren beteiligen zu wollen, muss gegenüber den Strafverfol- gungsbehörden spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens vorliegen (Art. 118 Abs. 3 StPO). bb) Aus den Akten ist kein staatsanwaltschaftlicher Hinweis im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO ersichtlich (namentlich nicht beim Abschluss der Unter- suchung, U-act. 15.0.01). Die diesbezüglichen Folgen können hier offen ge- lassen werden, weil der Anzeigeerstatter nicht nur in der Strafanzeige, son- dern auch mit der Beschwerde ausdrücklich die Bestrafung des Beschuldigten beantragt. Da er jedoch keine vermögensrechtlichen Forderungen stellt, tritt er – soweit er überhaupt geschädigt ist – nur als Strafkläger auf (vgl. dazu auch BEK 2014 177 und 178 vom 21. September 2015 E. 3.a; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 118 StPO N 12 f.). b) Der Anzeigeerstatter ist nach Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO Privatkläger und mithin im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 382 Abs. 1 StPO be- schwerdelegitimiert, sofern er geschädigt, d.h. durch die mutmasslichen Straf- taten in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Vorliegend kommt es für den Anzeigeerstatter auf die Geschädigtenstellung seines Vaters (Erblasser) an (Art. 121 Abs. 1 StPO; BGE 142 IV 82). Dessen Rechte müssen also durch das Verhalten des Beschuldigten unmittelbar ver- letzt worden sein, damit der Anzeigeerstatter Parteistellung erhält. Das für die Geschädigteneigenschaft massgebliche Merkmal der Unmittelbarkeit bezieht Kantonsgericht Schwyz 6 sich auf die Rechtsverletzung und nicht auf den dadurch verursachten Scha- den (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 22). aa) Der Anzeigeerstatter behauptet, mangels Ablösung der Sicherheiten durch den Beschuldigten als alleinigem Aktionär, Verwaltungsrat und Ge- schäftsführer der E.________ sei der Erblasser durch die Verwertung der Si- cherheiten geschädigt worden. Indes griff die Bank aufgrund der mit dem Erb- lasser abgeschlossenen Sicherungsvereinbarungen auf dessen hinterlegte Vermögenswerte zu. Der Beschuldigte verletzte mithin die Rechte des Erblas- sers nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar, indem er bzw. seine Gesellschaft ihren Kreditrückzahlungspflichten nicht nachkamen. Der Rückforderungsan- spruch des Erblassers gegen die E.________ stützt sich auf zusätzliche Ele- mente, die Vereinbarungen vom 6. September 1998, ab (vgl. Beschwerde Rz 31). Indem der Beschuldigte diese angeblich verletzte, habe er es dazu kom- men lassen, dass die Bank die Sicherheiten verwertete. Das zur Sicherheit hinterlegte Vermögen des Erblassers wurde durch diese mutmasslichen Ver- tragsverletzungen jedoch wie gesagt nicht unmittelbar beeinträchtigt (dazu vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.2). Der Anzeigeerstatter ist daher nicht legitimiert, gegen die Einstellung wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung (dazu angef. Verfügung E. II./2.a Ziff. 19-24 und E. II./2.c 30-33) Beschwerde zu erheben. bb) Dem Anzeigeerstatter fehlt auch die Legitimation zur Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Betrugs durch arglistige Unterlas- sung der Information über den bevorstehenden Konkurs der E.________ (da- zu vgl. angef. Verfügung E. II/2.d Ziff. 34-36). Wie gesagt ist der Vermögens- schaden des Erblassers aus der Sicherheitsverwertung der UBS kein mass- gebliches Kriterium für die Parteistellung und abgesehen davon auch nicht unmittelbare Folge einer Unterlassung auf Information durch den Beschuldig- ten, worauf der Erblasser zwecks unterbliebener Forderungsanmeldung im Konkurs ohnehin keinen strafrechtlich geschützten Anspruch hatte. Kantonsgericht Schwyz 7 cc) Bei Konkursdelikten wie dem betrügerischen Konkurs soll das Vermö- gen der Gläubiger des Gemeinschuldners geschütztes Rechtsgut sein, wes- halb das Bundesgericht deren Beschwerdelegitimation ohne weiteres bejaht (BGE 140 IV 155 E. 3.3.2). Die kantonsgerichtliche Praxis verneint dagegen die Parteistellung der Konkursgläubiger (vgl. BEK 2011 68 vom 26. August 2011). Ob an dieser Praxis festzuhalten ist, kann vorliegend offengelassen werden, da der Erblasser wie die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeant- wort ausführt und unbestritten geblieben ist, nicht Konkursgläubiger war (vgl. auch U-act. 11.1.24; vgl. auch oben lit. bb). Mithin ist der Anzeigeerstatter auch bezüglich der Einstellung wegen betrügerischen Konkurses (dazu vgl. angef. Verfügung E. III./1. Ziff. 44-47) nicht als beschwerdelegitimiert zu be- trachten und auf seine Beschwerde nicht einzutreten. c) Zufolge der Strafanzeige des Beschuldigten vom 11. Juni 2012 (in SUB 2013 293 U-act. 8.1.01, mit Nachtrag vom 23. April 2014, ebd. 8.2.01) gegen ihn liess der Anzeigeerstatter Gegenanzeige wegen falscher Anschul- digung und Verleumdung erstatten. Diesbezüglich ist er gegen die Einstellung des Strafverfahrens beschwerdelegitimiert. 4. Die Vorbringen des Beschuldigten in seiner eben erwähnten Strafanzei- ge (oben E. 3.c), es existierten keine Forderungen gegen ihn, erfolgten – so der Anzeigeerstatter – wider besseres Wissen und seien nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen. In der Annahme, der Bestand der Vereinbarungen vom 6. September 1998, mithin auch der daraus durch den Beschwerdeführer abgeleiteten Forderungen gegenüber dem Beschuldigten, sei im vorliegenden Strafverfahren nicht zu klären, ging die Staatsanwaltschaft in der angefochte- nen Verfügung davon aus, dass dem Beschuldigten das Recht zustehe, sich gegen die Dritten gegenüber geäusserten Forderungen des Anzeigeerstatters zur Wehr zu setzen. Diese Äusserungen könnten ehrverletzend sein, der diesbezügliche Sachverhalt sei in der Strafanzeige des Beschuldigten jedoch Kantonsgericht Schwyz 8 nicht unnötig verletzend oder unsachlich dargelegt worden (angef. Verfügung E. III. bzw. recte IV. Ziff. 54). a) Soweit die Vorbringen des Anzeigeerstatters gegen die Einstellungsver- fügung im Subjektiven darauf abstellen, der Beschuldigte wisse, dass er ihm Geld schulde, setzt er sich mit der Begründung der Staatsanwaltschaft nicht auseinander, wonach der Bestand einer solchen Schuld in vorliegendem Ver- fahren in objektiver Hinsicht nicht erheblich sei. Darauf ist deshalb nicht mehr näher einzugehen. Hinzuzufügen bleibt nur, dass selbst wenn inzwischen zivil- rechtlich entschieden wäre, dass der Beschuldigte dem Erblasser bzw. dem Anzeigeerstatter Geld schuldete, nur feststünde, dass der Standpunkt des Beschuldigten unzutreffend, nicht aber, dass er wider besseres Wissen einge- nommen und mit der Strafanzeige vorgetragen worden wäre. b) Zutreffend rügt indes der Anzeigeerstatter, dass sich die Staatsanwalt- schaft in der Einstellungsverfügung nicht mit dem Vorwurf der falschen An- schuldigung bezüglich einer Urkundenfälschung auseinandersetzte. Indes ist im Ergebnis aus folgenden Gründen die Einstellung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. aa) Der Unterschied zwischen den Unterschriften auf den verschiedenen Verträgen (U-act. 8.1.06 und 8.1.08) ist nicht derart gross, dass sie nicht am gleichen Tag durch den Beschuldigten hätten geleistet werden können. Ferner ist auch der Vergleich der Unterschriften der eingereichten Kopie (U- act. 8.1.08) mit dem mutmasslichen Original (SUB 2013 293 U-act. 10.0.05) nicht derart, als dass er nur mit einer Urkundenfälschung zu erklären wäre. Ein Verdacht auf eine Urkundenfälschung besteht deshalb nicht (vgl. auch BEK 2016 182 E. 5). Dennoch konnte seine Überzeugung, er hätte nur den Vertrag mit der Stiftung nicht aber mit dem Erblasser persönlich visiert und unterzeichnet, dem Beschuldigten den Verdacht einer Urkundenfälschung aufdrängen. Kantonsgericht Schwyz 9 bb) In der Strafanzeige vom 23. April 2014 lässt der Beschuldigte seinen Verdacht auf eine Urkundenfälschung durch seine vormaligen Anwälte vor- sichtig formulieren. Ausdrücklich wird dargetan, dass man nicht wisse, ob der Anzeigeerstatter die Unterschrift gefälscht hätte. Im Parallelverfahren (BEK 2016 182) wurde dargetan, dass dem Anzeigeerstatter dafür ein Motiv fehlte. Daraus kann nunmehr nicht einfach umgekehrt gefolgert werden, die insinuierte Urkundenfälschung wäre eine Verleumdung oder ein Rechtspfle- gedelikt, käme dafür doch auch ein Dritter in Frage. Im Übrigen ist die An- nahme auch nicht abwegig, der Beschuldigte würde sich nach den vielen Jah- ren nicht mehr erinnern, dass er zwei unterschiedliche Vertragsvarianten mög- licherweise, wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellung des Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung gegen den Anzeigeerstatter zutreffend durchbli- cken lässt, in mehrfachen Originalen unterschriftlich vorbereitete, wovon dann allerdings nur die Exemplare einer Version gegengezeichnet wurden. cc) Im Übrigen erweist sich die Insinuierung einer Urkundenfälschung durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen als gerechtfertigt (Riklin, BSK, 32013, vor Art. 173 StGB N 63 und Art. 173 StGB N 34) bzw. als gesetzlich erlaubt (BGE 135 IV 177 E. 4, 131 IV 154 E. 1.3.1). Vorauszusetzen ist, dass die entsprechenden Äusserungen sachbezogen sind, sich auf das für die Er- läuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen, und blosse Vermutungen als solche bezeichnet werden (ebd. N 51 mit Hinweisen; Trechsel/Lieber, StGB PK, Art. 173 N 8; BEK 2012 11 vom 25. Juni 2012 E. 2.c; KG 517/00 RK2 vom 13.12.2001 E. 2). Die ehemaligen Anwälte des Beschuldigten haben sich in den von ihnen zuhanden der Strafverfolgungsbehörde verfassten Eingabe vorprozessual sachbezogen auf das im Interesse ihres Klienten, der von einer Unterzeich- nung eines entsprechenden Vertrages nichts (mehr) weiss, Notwendige vorzu- tragen beschränkt. Sie haben ausdrücklich ausgeführt, nicht zu wissen, ob der Anzeigeerstatter Täter sei und ein Strafverfahren gegen Unbekannt verlangt, was aufgrund der Überzeugung ihres Mandanten gerechtfertigt scheint. Kantonsgericht Schwyz 10 Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft, welcher diesbezüglich im Rahmen des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ ein erhebliches Ermessen einzuräumen ist (BGE 138 IV 86 = Pra 2012 Nr. 114 E. 4.1.2; BEK 2015 176 vom 29. Dezember 2015 E. 4; Landshut/Bosshard in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 319 StPO N 16 bzw. 20), das Verfahren im Ergebnis einstellte. Der Grundsatz verlangt die Verfahrens- fortsetzung bloss, wenn eine Verurteilung nicht unwahrscheinlich erscheint (zuletzt etwa BEK 2016 185 vom 13. April 2017 E. 3), was vorliegend nach dem Gesagten nicht der Fall und deshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 5. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Beschwerde, die Kosten des Straf- verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und von seinem Verzicht auf eine Entschädigung und auf eine Genugtuung sei Vormerk zu nehmen (BEK 2016 181). Zutreffend macht er geltend, die Staatsanwaltschaft unter- lasse es in der angefochtenen Verfügung darzutun, inwiefern die mutmassli- chen Verletzungen von arbeitsvertraglichen Treuepflichten durch seine Funk- tionen bei einer Drittgesellschaft das vorliegende Strafverfahren verursacht, namentlich zur Verwertung der durch den Erblasser der Bank hinterlegten Sicherheiten geführt haben sollen. Dies ist vorliegend in der Tat ebenso frag- lich, wie die Schlussfolgerung in der angefochtenen Verfügung, wonach die blosse Nichterfüllung der vertraglich als Gegenleistungen zu den vom Erblas- ser erbrachten Garantien eingegangenen Verpflichtungen des Beschuldigten überhaupt geeignet ist, einen hinreichenden Grund zur Anhebung eines Straf- verfahrens abzugeben. Soweit dabei davon ausgegangen wird, dass zivil- rechtliche Verfehlungen im Allgemeinen dazu geeignet sind, kann dem nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft unterlässt es im Konkreten darzule- gen, inwiefern dadurch der Anzeigeerstatter zur Strafanzeige und die Straf- behörde folgedessen zur Einleitung des Verfahrens veranlasst waren. Inso- weit ist die Beschwerde des Beschuldigten gutzuheissen und Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Kantonsgericht Schwyz 11 Vor-instanz zurückzuweisen. Inwiefern der Beschuldigte indes durch Disposi- tivziffer 3 der Verfügung beschwert ist, wonach ihm keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet wird, ist nach seinem Verzicht darauf nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, weshalb darauf, ausser der Feststellung dessen vorinstanzlichen Verzichtserklärung (vgl. U-act. 15.0.07), nicht einzu- treten ist. 6. Ausserdem verlangt der Beschuldigte die Entfernung von Aktenstücken (U-act. 6.0.00 bis 6.3.56) aus den Strafakten (BEK 2016 133). Dieses Entfer- nungsbegehren betrifft Akten diesbezüglich derer die Einstellung des Strafver- fahrens mit vorliegendem Entscheid bestätigt wird. Da der Beschuldigte selber davon ausgeht, dass seine Beschwerde im Falle einer definitiven Einstellung gegenstandslos wird (vgl. Beschwerde S. 3), kann sie vorliegend als gegen- standslos geworden abgeschrieben werden. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde BEK 2016 183 des Anzeigeer- statters abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde BEK 2016 181 des Beschuldigten ist teilweise gutzuheissen, die Kostenauflage aufzuhe- ben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Schliesslich ist die Beschwerde BEK 2016 133 als gegenstandslos abzuschreiben. Der Kos- tenanteil für BEK 2016 183 ist dem unterliegenden Anzeigeerstatter aufzuer- legen. Die Kostenanteile für die Behandlung der andern beiden Beschwerden (BEK 2016 133 und 181) gehen zu Lasten des Staates. Der Anzeigeerstatter hat den Beschuldigten in der eigenen Beschwerdeangelegenheit zu entschä- digen (Art. 436 Abs. 1 und 2 i.V.m. 432 Abs. 2 StPO; § 13 lit. c GebTRA);- Kantonsgericht Schwyz 12 beschlossen: 1. Die Beschwerde BEK 2016 183 des Anzeigeerstatters wird, soweit dar- auf einzutreten ist, abgewiesen. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde BEK 2016 181 des Beschul- digten wird Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und zur neuen Behandlung im Sinne der Erwägungen an die kantonale Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die Beschwerde BEK 2016 133 wird als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben. 3. Die Kosten des Verfahrens BEK 2016 183 von Fr. 2‘500.00 werden dem Anzeigeerstatter auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt. Im Übrigen gehen die Verfahrenskosten (Fr. 1‘500.00) zu Lasten des Staates. 4. Der Anzeigeerstatter wird verpflichtet, den Beschuldigten im Verfahren BEK 2016 183 mit Fr. 2‘000.00 zu entschädigen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Kantonsgericht Schwyz 13 6. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die kantonale Staatsanwalt- schaft (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand