6. Aus diesen alternativen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist diesem keine Entschädigung zuzusprechen;- Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.