Der Vater habe seine Vermögenswerte verpfändet und der Beschwerdeführer habe, was er im Beschwerdeverfahren mit keinem Wort bestreitet, sich in der Folge aktenkundig verschiedentlich mehrfach auf seine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Vater des Beschuldigten bezogen. Daher ist kein Motiv des Beschuldigten zu einer Fälschung eines nicht gegengezeichneten Vertragsdokuments ersichtlich und nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft ohne weiteren Versuch einer informativen Einvernahme des Beschwerdeführers und ohne Schriftgutachten das Verfahren gegen den Beschuldigten auch bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung einstellte.