Zudem ging die Staatsanwaltschaft unabhängig von der nicht gegengezeichneten Vereinbarung aus mehreren Gründen nachvollziehbar davon aus, dass zwischen dem Vater des Beschuldigten und dem Beschwerdeführer bzw. dessen F.________ eine Vereinbarung bestanden haben muss. Der Vater habe seine Vermögenswerte verpfändet und der Beschwerdeführer habe, was er im Beschwerdeverfahren mit keinem Wort bestreitet, sich in der Folge aktenkundig verschiedentlich mehrfach auf seine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Vater des Beschuldigten bezogen.