Für die dem Beschuldigten unterstellte Absicht, sich mit der gefälschten Vereinbarung im durch die Gegenanzeige lancierten Strafverfahren (SUB 2013 229 sowie BEK 2016 183) besserstellen zu wollen, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr kann die Einreichung eines Originals des fraglichen Schriftstückes dem Beschuldigten zu seiner Entlastung vom Vorwurf der Urkundenfälschung nicht verwehrt sein und könnte den Beschwerdeführer wiederum allenfalls nur indi- Kantonsgericht Schwyz 4 rekt benachteiligen, falls die Strafbehörden ihn deswegen eines Ehrverlet- zungs- bzw. Rechtspflegedelikts schuldig befänden (dazu vgl. BEK 2016 182 E. 4.b).