Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm im Schutzbereich der Strafnorm der Urkundenfälschung ein konkreter, unmittelbarer Nachteil erwachsen könnte (dazu EGV-SZ 2014 A 5.4 E. 3.b). Für die dem Beschuldigten unterstellte Absicht, sich mit der gefälschten Vereinbarung im durch die Gegenanzeige lancierten Strafverfahren (SUB 2013 229 sowie BEK 2016 183) besserstellen zu wollen, bestehen keine Anhaltspunkte.